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Als Anwälte für Schadenersatz und Gewährleistungsrecht in Dornbirn kümmern wir uns um Ihre schadenersatz- und gewährleistungsrechtlichen Angelegenheiten und beantworten selbstverständlich auch Ihre persönlichen Fragen. Damit Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, müssen einige Bedingungen erfüllt sein.
Aufgrund langjähriger Erfahrung und fundiertem Rechtswissen garantieren wir Ihnen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht eine kompetente Rechtsvertretung. Überdies unterstützen wir Sie auch bei der Zurückweisung von unberechtigten Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, die an Sie oder Ihr Unternehmen gestellt werden.
Bei der Gewährleistung handelt es sich um die gesetzlich vorgesehene verschuldungsunabhängige Haftung eines Verkäufers für fehlerhafte Ware oder Leistungen. Selbst wenn die Fehler erst später festgestellt werden, so müssen diese bereits bei Übergabe der Ware bestehen: Man spricht von ‚geheimen Mängeln‘ bzw. ‚verborgenen Mängeln‘.
Bei beweglichen Gegenständen beläuft sich die Frist zur Geltendmachung auf 2 Jahre und bei unbeweglichen Gegenständen auf 3 Jahre
Anders als bei der Gewährleistung, haftet der Schädiger beim Schadenersatzanspruch nicht nur für die Sache selbst, sondern auch für die Folgeschäden. Damit ein Anspruch auf Schadenersatz gestellt werden kann, muss ein Zurechnungsgrund (Verschuldens-, Gefährdungs- oder Eingriffshaftung) feststellbar sein.
Ferner wird vorausgesetzt, dass ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Schädigers Ursache des Schadens war. Anders als bei der Gewährleistung sind die Haftungsfristen beim Schadenersatzanspruch wesentlich länger. Demgemäß verjährt ein Schadenersatzanspruch erst nach 3 Jahren nach Feststellung des Schadens oder wenn ein Zeitraum von 30 Jahren abgelaufen ist.
Bei fehlerhafter Ware ist diese Frist wichtig, da der Käufer auch über den Gewährleistungsanspruch hinaus noch einen Schadenersatzanspruch geltend machen kann. Gerne informieren wir Sie als Rechtsexperten für Schadenersatz ausführlich über Ihre Rechte und Pflichten bezüglich der unterschiedlichen Ersatzansprüche. Rufen Sie uns an, um Ihr Anliegen zu besprechen und die weitere Vorgehensweise zu planen.
Aus Erfahrung raten wir Ihnen, einen Rechtsexperten für Schadenersatz zu konsultieren, um Ihre Ansprüche vollständig geltend zu machen bzw. diese erfolgreich abzuwehren. Kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig, denn ein schnelles Handeln erhöht Ihre Erfolgschancen ungemein. Unsere Spezialisten beraten Sie ausführlich, ob und in welcher Form Sie oder Geschädigte Schadenersatzansprüche geltend machen können. In diesem Zusammenhang kümmern wir uns auch um die Prüfung des Umfangs der Schadenersatzforderung und helfen Ihnen dabei, Ihre Position zu stärken.
Unsere Intention ist es, Schadenersatzansprüche an Sie oder Ihr Unternehmen abzuwehren oder durch eine außergerichtliche Verhandlung, ein für Sie wirtschaftlich zukunftsfähiges Endergebnis des zu erhalten. Als Rechtsanwälte für Schadenersatz bieten wir Ihnen auch als Geschädigter einen kompetenten Rechtsbeistand, indem wir Sie über Ihre Rechte und Pflichten bezüglich der Schadenersatzansprüche aufklären und ein Aufforderungsschreiben an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer aufsetzen.
Kann der Schadensfall nicht außergerichtlich geklärt werden, dann übernehmen wir als Experten im Schadenersatz gerne die gerichtliche Verteidigung Ihrer Interessen.
Laut österreichischer Gesetzlage wird Ersatz für Schäden gewährleistet, sofern ein vorhandener Vermögenswert gemindert oder beschädigt wurde oder der Geschädigte einen Aufwand zu bewältigen hatte bzw. eine Verbindlichkeiten begleichen musste. Entsteht bei einem Unfall beispielsweise ein Fahrzeugschaden, dann handelt es sich um einen Sachschaden, der vom Schädiger beglichen werden muss. Sollten bei dem Unfall jedoch Personen zu Schaden kommen, handelt es sich um Körperverletzung.
Bei Körperverletzung hat der Geschädigte das Recht, Ansprüche auf Schmerzensgeld zu stellen und bekommt ebenfalls die Heilkosten (Behandlungen, Massagen, Medikamente) und Unkosten erstattet.
Darüber hinaus muss der Schädiger auch die Kosten für Krankentransporte und Rehabilitationen übernehmen. Bei Anspruch auf Schmerzensgeld hat der Geschädigte ein Recht auf Ersatz körperlicher und seelischer Schmerzen. Hat der Schädiger zusätzlich durch grobe Fahrlässigkeit den Schaden verursacht, dann kann der Geschädigte den Ersatz für einen entgangenen Gewinn verlangen.
Bei Übernahme eines fehlerhaften Produkts oder einer mangelhaften Leistung hat der Übernehmer verschiedene Gewährleistungsbehelfe. Der Übernehmer hat das Recht, einen Austausch oder eine Verbesserung der Sache zu verlangen, sofern dieser Austausch oder die Verbesserung keinen großen oder unmöglichen Aufwand für den Übergeber darstellt.
Handelt es sich um eine geringfügig beschädigte Sache, hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung, andernfalls muss der Kauf rückabgewickelt werden. Hat der Verkäufer/Übergeber den Austausch oder die Verbesserung verweigert oder spezielle Fristen nicht eingehalten, muss ebenfalls eine Rückabwicklung des Geschäfts stattfinden.